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a) Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes

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Rechtsentwicklung vor 1996. Nach der bereits vor seinem Inkrafttreten erfolgten ersten Änderung, die den § 20 Abs. 5 VwVfG dem geänderten Adoptionsrecht anpasste,[44] blieb das VwVfG des Bundes fast 14 Jahre lang unverändert in Geltung, bevor es 1990 erneut marginale Änderungen der §§ 12 und 16 zur Anpassung an die Änderungen des Vormundschaftsrechts erfuhr.[45] Schließlich wurde 1994 § 2 Abs. 3 Nr. 4 mit der Ausnahme von der Geltung des VwVfG für Tätigkeiten von Behörden der Deutschen Bundespost gestrichen, die in Konsequenz der organisatorischen Privatisierung dieses Bereichs gegenstandslos geworden war.[46]

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Änderungen seit 1996. Zu Änderungen mit spezifischer Bedeutung für das VwVfG kam es erst 1996. Zunächst brachte das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften[47] die seit langem angestrebte Erweiterung der Widerrufsmöglichkeiten, die es in Verbindung mit Regelungen über Erstattung und Verzinsung ermöglicht hat, die bisherige Sonderregelung des § 44a BHO für Zuwendungen aufzuheben.[48]

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Die mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren (GenBeschlG) vom 12.9.1996[49] neben Beschleunigungs- und Vereinfachungsregelungen für Planfeststellungsverfahren eingefügten, der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren gewidmeten §§ 71a–71e sind allerdings mit dem 4. VwVfÄndG durch Bestimmungen anderen Inhalts ersetzt worden (u. Rz. 34). Doch sind Verwaltungsverfahren allgemein nach dem dahin erweiterten § 10 S. 2 weiterhin auch „zügig“ durchzuführen.

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Von grundsätzlicher Bedeutung sind vor allem zwei wenig umfangreiche Änderungen der §§ 45 und 46, weil sie geeignet sind, die Bedeutung des Verwaltungsverfahrensrechts insgesamt in Frage zu stellen. Wenn § 45 Abs. 2 jetzt die Möglichkeit bietet, bestimmte versäumte Verfahrenshandlungen, wie zumal die Begründung und die Anhörung, noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachzuholen, besteht mangels effektiver Sanktion die Gefahr, dass die betroffenen Verfahrensbestimmungen zur lex imperfectissima herabsinken.

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Noch allgemeiner wird die Relativierung der Bedeutung aller Verfahrensfehler im weitesten Sinne durch die Änderung des § 46 angestrebt, nach der der Aufhebungsanspruch zukünftig nicht mehr nur bei rechtlicher Alternativlosigkeit der getroffenen Entscheidung ausgeschlossen sein soll, sondern auch bei Ermessensentscheidungen, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensanforderungen die Entscheidung in der Sache nicht berührt hat. Allzu weit gehende Konsequenzen dürften sich hier aber wohl durch strenge Anforderungen an die Evidenz der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit des Fehlers für die getroffene Entscheidung vermeiden lassen.[50]

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Nach der marginalen Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit Gesetz vom 16.7.1998[51] brachte auch das 2. VwVfÄndG vom 6.8.1998[52] Änderungen eher untergeordneter Bedeutung, namentlich redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen, die bei Bekanntmachung einer Neufassung des VwVfG am 21.9.1998 berücksichtigt wurden.[53]

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Mit dem Sechsten Euro-Einführungsgesetz vom 3.12.2001[54] ist in § 8 Abs. 1 S. 2 die Umstellung auf den Euro vollzogen worden. Schwerpunkt des verwaltungsverfahrensrechtlichen Inhalts des Gesetzes vom 21.6.2002[55] war neben der Änderung von § 49a hinsichtlich der Verzinsung von Erstattungen die Neufassung des § 53 in Reaktion auf das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001[56] und die damit verbundenen neu gefassten Verjährungsvorschriften im BGB.

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Das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) vom 21.8.2002[57] fügt insbesondere einen neuen § 3a ein,[58] um die Voraussetzungen für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation durch Verwendung von elektronischen Signaturen zwischen Bürger und Verwaltung gemäß den Vorgaben des novellierten Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG vom 16.5.2001, BGBl. I S. 876) zu schaffen. So bestimmt der neue § 3a Abs. 2 grundsätzlich, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form nach Maßgabe des SigG ersetzt werden kann. Der neue § 37 Abs. 4 sieht vor, dass für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgesehen werden kann. Die wichtigsten Änderungen außerhalb dieses Kontexts sind folgende: Nach dem neuen § 45 Abs. 2 können Handlungen nach Absatz 1 nur noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz mit heilender Wirkung nachgeholt werden.[59] Schließlich wurde das bisher in § 61 Abs. 1 S. 3 VwVfG enthaltene, erst 1998 so (klarstellend) eingeschränkte Genehmigungserfordernis für die Unterwerfung einer Behörde unter die sofortige Vollziehung aufgehoben. Unter Berücksichtigung dieser Änderungen ist am 23.1.2003 erneut eine Neufassung des VwVfG bekannt gemacht worden.[60] Demgegenüber nahm das KostRMoG nur kleine redaktionelle Änderungen vor.[61] Das europarechtlichen Vorgaben verpflichtete Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz[62] ließ den Text des VwVfG unberührt; bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen UVP-Pflichten greift aber nach seinem § 4 der Aufhebungsanspruch durch, der sonst nach § 46 weit gehend ausgeschlossen ist.

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Auch die seitherigen Änderungen gehen weitgehend auf Richtlinien der EU zurück. Das 4. VwVfÄndG[63] regelte insbesondere in § 42a die Genehmigungsfiktion; zudem wurden die bisherigen §§ 71a–71e (o. Rz. 28) mit Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle neu besetzt. Das FGG-RG[64] nahm nur kleine Änderungen des § 16 vor. Art. 4a DLR-UmsetzG[65] untergliederte Teil I in drei Abschnitte; der dritte führte Regeln über die europäische Verwaltungszusammenarbeit ein, §§ 8a bis 8e. Das PlVereinhG[66] übernahm zuvor fachgesetzlich geregelte Bestimmungen zur Beschleunigung von Planfeststellungsverfahren in das VwVfG, §§ 73 bis 75. Zugleich wurde mit § 25 Abs. 3 eine Regelung zur „frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ eingeführt, in § 37 Abs. 6 eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung (bisher § 59 VwGO) aufgenommen. Zudem wurde in § 27a VwVfG die zusätzliche öffentliche Bekanntmachung im Internet aus dem Entwurf eines EGovG[67] schon hier aufgenommen. Art. 3 des Mantelgesetzes zum EGovG selbst[68] brachte noch Änderungen der §§ 3a, 33 und 37 VwVfG. Weitere Änderungen betreffen

die Anpassung des Verfahrensrechts an die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften in § 20 Abs. 5 Nr. 1 VwVfG durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner[69];
(am 1.1.2017 in Kraft tretende) Neuregelungen im Zusammenhang mit dem automatisierten Erlass von Verwaltungsakten in § 24 VwVfG („Einsatz automatischer Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten“), in § 35a VwVfG („vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten“) und deren elektronische Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 2a VwVfG („Bekanntgabe durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze“) durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016[70] sowie
die Einführung der Worte „oder elektronisch“ in § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes.[71]
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