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a) Gesetzgebungskompetenz

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Ableitung aus der Natur der Sache. Die im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelte und auch nicht insgesamt vom einem bestimmten Regelungsthema (etwa: für das gerichtliche Verfahren, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) umfasste Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Verwaltungsverfahren wird von manchen aus der Natur der Sache abgeleitet, und zwar für den Bereich der bundeseigenen Verwaltung als ausschließliche, für die Bundesauftragsverwaltung durch die Länder nach Art. 85 GG (wohl nur) als konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; für die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit wird auf die ausdrückliche Regelung des Art. 84 Abs. 1 GG verwiesen.[82]

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Ableitung als Annexkompetenz. Überwiegend wird die Kompetenz allerdings als Annexkompetenz zu den Gesetzgebungskompetenzen für das jeweilige Sachthema verstanden,[83] wobei teils ergänzend auf die Art. 84 ff. GG zurückgegriffen wird.[84] Auch nach dieser Konstruktion soll die Verschiedenheit der Ausführungskompetenz und des Ausführungstypus für die Reichweite der Regelungsbefugnisse des Bundesgesetzgebers mitentscheidend sein. Daher ergibt sich im Ergebnis wohl kein (großer) Unterschied.

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Praktisch wesentlich war zum einen die Einsicht, dass gegenüber der prinzipiell den Ländern überlassenen Regelung des Verwaltungsverfahrens ihrer eigenen Behörden auch bei Ausführung der Bundesgesetze nach Art. 84 Abs. 1 GG eine vom einzelnen Gesetz abgelöste, allgemeine bundesgesetzliche Regelung jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft ausgeschlossen ist; dem hat § 1 Abs. 2 S. 2 VwVfG dadurch Rechnung getragen, dass für die Ausführung neu erlassener Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit die Geltung des Bundes-VwVfG besonderer gesetzlicher Anordnung bedarf.

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Landeskompetenz für das gesamte Verwaltungshandeln ihrer Behörden. Praktisch hat die im Gesetzgebungsverfahren vom Vermittlungsausschuss gefundene Lösung des § 1 Abs. 3 VwVfG (oben Rz. 17) dazu geführt, dass nach Erlass von Verwaltungsverfahrensgesetzen in allen Ländern die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder insgesamt, also auch in den Fällen der Auftragsverwaltung, nicht mehr vom Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes erfasst wird. Sieht man die materiell-rechtlichen Teilgehalte der Verwaltungsverfahrensgesetze (s. unten Rz. 58) nicht bereits wegen ihres engen Zusammenhangs von den jeweiligen Kompetenzen für das Verwaltungsverfahrensrecht erfasst, begründet die Regelung des § 1 Abs. 3 VwVfG – als Ermächtigung bzw. als Regelungsverzicht des für die Sachmaterie zuständigen Bundes nach Art. 71 bzw. 72 Abs. 1 GG – die Gesetzgebungskompetenz der Länder auch, soweit sich dies auf Bereiche auswirkt, für die sonst keine Landeskompetenz besteht. Zur Kompetenz für die Regelungen in den neuen Ländern nach dem Beitritt s. oben bei Rz. 24 f.[85]

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