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a) Zur Bedeutung des Unionsrechts

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Direkter Verwaltungsvollzug des Unionsrechts. Das Recht der EU ist für das Verwaltungsverfahren in mehrfacher Weise von Bedeutung. Als alleiniger Maßstab gilt es für das Verwaltungshandeln der supranationalen Organe selbst, also namentlich für das der Kommission; insoweit spricht man vom direkten Verwaltungsvollzug des Unionsrechts. Hierfür fehlt es an einer allgemein gültigen Regelung des Verwaltungsverfahrens.[98] Daher wird außerhalb punktueller Regelungen des primären und des sekundären Unionsrechts auf allgemeine Rechtsgrundsätze des europäischen Rechts zurückgegriffen, die der EuGH auf der Grundlage übereinstimmend von den Mitgliedstaaten anerkannter Rechtsgrundsätze ermittelt.[99]

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Indirekter Vollzug durch Verwaltungsbehörden der Mitgliedsstaaten. Ganz überwiegend wird allerdings das Unionsrecht selbst unmittelbar oder mittelbar durch Anwendung zu seiner Umsetzung erlassener staatlicher Bestimmungen bis heute durch die mitgliedstaatlichen Verwaltungsbehörden umgesetzt (sog. indirekter Vollzug). Für beide Formen des indirekten Verwaltungsvollzuges gilt, soweit nicht im Einzelfall besondere supranationale Regelungen eingreifen, das nationale Verwaltungsverfahrensrecht[100] einschließlich seiner materiellen Konnexitäten (oben Rz. 58).

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Bindungswirkung supranationaler Verwaltungsregelungen. Die grundsätzlich nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht abzuwickelnde mitgliedstaatliche Verwaltungstätigkeit muss einschlägige supranationale Regelungen in derselben Weise respektieren wie nationale Normen, darf erstere nicht diskriminieren (Diskriminierungsverbot); zudem muss sichergestellt sein, dass Tragweite und Wirksamkeit des Unionsrechts nicht durch nationales Recht gefährdet werden (Effektivitätsgebot). Wenn nötig, können nationale Bestimmungen nur modifiziert angewendet werden oder werden ganz verdrängt. Insoweit können auch hier die allgemeinen Rechtsgrundsätze des supranationalen Verwaltungsverfahrensrechts zur Anwendung kommen.

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Entsprechendes gilt auch für die Korrektur von Verstößen gegen einzelne unionsrechtliche Anforderungen an Verwaltungshandeln mitgliedstaatlicher Behörden auf Grund nationaler Rechtsvorschriften oder im Rahmen gesetzesfreier Verwaltung. Namentlich gelten für die Rückabwicklung von Subventionen, die unter Verstoß gegen das Beihilfenverbot nach Art. 107 f. AEUV gewährt worden sind, grundsätzlich die Rückabwicklungsregeln der §§ 48 ff. VwVfG, wobei allerdings problematisch ist, inwieweit der danach zu beachtende Vertrauensschutz mit dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts (Rz. 67) in Einklang zu bringen ist.[101]

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