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b) Regelungen des Europarates
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Von den durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG in unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht transformierten Regelungen des Europarates ist die Europäische Menschenrechtskonvention hervorzuheben, deren Garantien ähnlich wie die Grundrechte (oben Rz. 47 f.) auf die Gestaltung (auch) von Verwaltungsverfahren im Sinne rechtsstaatlicher Postulate einwirken. Daneben stehen Übereinkommen zu einzelnen verfahrensrechtlichen Komplexen. Weitergehenden Empfehlungen, die sich an die nationalen Gesetzgeber richten, werden die bestehenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens in Deutschland durchweg bereits gerecht; sie zeigen aber auch Grenzen auf, die bei der laufenden Verfahrensentrechtlichung keinesfalls überschritten werden sollten.[102]