Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 33
c) Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Оглавление53
§ 2 enthält eine Verlustliste der Rechtseinheit, mit der der Gesetzgeber die Grenzen seiner Vereinheitlichungsbestrebungen anerkennt; bei Abweichungen im Einzelnen stimmen Bundes- und Landes-VwVfGe dabei grundsätzlich überein. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Eigengesetzlichkeiten der ausgenommenen Bereiche bei einer Einbeziehung in den Geltungsbereich nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.
54
Dies gilt zumal auch für die fortbestehenden besonderen Verwaltungsverfahrensregelungen der AO und des SGB X, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwVfG, die nicht zuletzt in Orientierung an den Rechtswegabgrenzungen der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit als drei Verwaltungsverfahren und Prozess einschließende Säulen (näher Rz. 62) aufrechterhalten worden sind. Allerdings hat sich der Gesetzgeber bemüht, die fortbestehenden drei Kodifikationen zumindest miteinander zu harmonisieren.
55
Im Übrigen geht es in Abs. 1 um die verfassungsrechtlich in Art. 140 GG/Art. 137 Abs. 3 WRV fundierte Sonderstellung der (öffentlich-rechtlichen) Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen, in Abs. 2 um besondere Rechtsgebiete, teils mit einer Nähe zur Justiz (Nr. 2: Strafverfolgung, Ordnungswidrigkeiten, Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen, Richterdienstrecht; Nr. 3: Patentangelegenheiten), teils mit hergebrachten Sonderstrukturen in auslaufenden Angelegenheiten (Nr. 5: Lastenausgleich; Nr. 6: Wiedergutmachung).
56
Für die Fälle des Abs. 3 lässt sich keine Gemeinsamkeit angeben, es geht bei den Gerichts- und Justizverwaltungen um die Begrenzung auf den Kontrollbereich der Verwaltungsgerichte (Nr. 1), bei den Prüfungsverfahren um die nur teilweise Geltung mit Rücksicht auf deren sachliche Eigenheiten (Nr. 2) und um eine Ausnahme für die Tätigkeit der Auslandsvertretungen (Nr. 3).
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › IV. Die Verwaltungsverfahrensgesetze in der Gesamtrechtsordnung › 3. Verwaltungsverfahrensgesetz, formelles und materielles Verwaltungsrecht