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2. Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

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Anders als das gerichtliche Verfahren ist das nichtförmliche (aber auch das förmliche, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 6 Satz 6 VwVfG) Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit geprägt.[19] Dies folgt aus dem Fehlen einer generell[20] die Öffentlichkeit des Verfahrens anordnenden Vorschrift und aus § 30 VwVfG, der den Anspruch der Beteiligten auf Geheimhaltung normiert. Das Verwaltungsverfahren ist daher in der Regel zum Schutz der persönlichen Sphäre sowie der Unbefangenheit von Beteiligten, aber auch zur Wahrung der Objektivität der entscheidenden Amtsträger[21] nur „beteiligtenöffentlich“. Dies hat auch Auswirkungen auf die Berechtigung zur Akteneinsicht nach § 29 VwVfG (vgl. Rz. 26 ff.).

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › I. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens › 3. Grundsatz der Schriftlichkeit

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