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b) Subsidiarität

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Eher rechtstechnischen Charakter hat die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz VwVfG, die das Verhältnis der allgemeinen Vorschriften des VwVfG zu den speziellen Bestimmungen des jeweiligen Rechtsgebiets dahin regelt, dass im Konkurrenzfalle letztere den Vorrang genießen. Die mit dem VwVfG angestrebte Vereinheitlichung des Verfahrensrechts ist auch gegenüber dem bei Inkrafttreten vorhandenen Bestand an Gesetzen nicht auf einmal flächendeckend erfolgt, sondern einer Rechtsbereinigung im Einzelnen überlassen worden.[91]

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Die Reichweite der Subsidiarität ist allerdings beschränkt. Namentlich setzt sie die Existenz anderweitiger Rechtsvorschriften voraus; dafür genügen grundsätzlich nicht für ein Rechtsgebiet überkommene ungeschriebene Rechtsgrundsätze. Bleiben im Rahmen spezieller Rechtsvorschriften Einzelfragen offen, kann das VwVfG mit einzelnen Vorschriften Lücken füllend Anwendung finden.[92]

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