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c) Grundrechte

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Mit den rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen laufen die grundrechtlich abzuleitenden Postulate für das Verwaltungsverfahren weitgehend parallel. Namentlich gilt dies für die Achtung der Freiheitssphäre des Bürgers, für Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz bei Berührung grundrechtlich geschützter Bereiche, auch für die schon in der Menschenwürde wurzelnde Achtung der Verfahrensbeteiligten als Personen, die mit ihrem Vorbringen anzuhören sind und ein Recht auf Begründung haben.

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Weiter gehende Bedeutung wird den Grundrechten zumal dann zugeschrieben, wenn es um Verwaltungsverfahren geht, die der Wahrnehmung von Grundrechten vorgeschaltet sind, sei es durch Überprüfung der grundrechtlichen Tatbestandsmerkmale, wie etwa im Recht der Kriegsdienstverweigerer oder im Asylrecht, aber auch bei der Kunstfreiheit (im Zusammenhang mit dem Jugendschutzgesetz), sei es auch dadurch, dass dem Verfahrensergebnis besondere Bedeutung für die spätere Grundrechtswahrnehmung zukommt, wie etwa im Prüfungsrecht.

A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › IV. Die Verwaltungsverfahrensgesetze in der Gesamtrechtsordnung › 2. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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