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I. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens
ОглавлениеAls Verwaltungsverfahren definiert § 9 des VwVfG des Bundes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Für das Verwaltungsverfahren gelten allgemeine Grundsätze, die sich nur teilweise mit denen des gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung decken.
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