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I. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens

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Als Verwaltungsverfahren definiert § 9 des VwVfG des Bundes die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein. Für das Verwaltungsverfahren gelten allgemeine Grundsätze, die sich nur teilweise mit denen des gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung decken.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › I. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens › 1. Die Amtssprache

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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