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b) Verfassungsstrukturprinzipien

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Von den grundlegenden Verfassungsstrukturprinzipien der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG sind das Demokratieprinzip, die Rechtsstaatlichkeit und das Sozialstaatsgebot von unterschiedlich weit reichender Bedeutung. Namentlich wirkt das Demokratieprinzip entgegen manch früherem Partizipationsanspruch auf das Verwaltungsverfahren, das allerdings von der demokratisch legitimierten Exekutive geführt wird, im Übrigen grundsätzlich nicht entscheidend ein. Nicht nur die individuelle Anhörung, sondern auch die Einwendungsmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren sind als Betroffenenrechte nicht Ausdruck demokratischer Mitwirkung.[86] Allerdings lässt sich die mit dem PlVereinhG eingeführte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, § 25 Abs. 3, mit ihren Zwecken der Transparenz und Akzeptanz[87] wohl dem Demokratieprinzip zuordnen.

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Das insgesamt in erster Linie als grundsätzliches Gesetzgebungsprogramm wirksame, aber kaum als Quelle einzelner Rechtsfolgen bedeutsame Sozialstaatsprinzip hat eher untergeordnete Bedeutung, kann etwa für Beratungs- und Auskunftspflichten gegenüber sozial schwachen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens relevant werden.[88]

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Verfassungsrechtlicher Schwerpunkt des Verwaltungsverfahrensrechts ist das Rechtsstaatsprinzip. Von seinen Elementen verpflichtet die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu einer Verfahrensgestaltung, die die Beachtung der einschlägigen Gesetze und die Respektierung des Vorbehalts des Gesetzes zumal im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung gewährleistet; dabei sind auch die rechtsstaatlichen Gebote der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten.

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Unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung ist sicherzustellen, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht vereitelt wird. Außerdem ist in vielerlei Hinsicht die auf den Verfahrensablauf als solchen bezogene, immanente Forderung nach einem fairen Verfahren zu berücksichtigen.

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