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3. Grundsatz der Schriftlichkeit

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Nur für das förmliche Verwaltungsverfahren ordnet § 67 Abs. 1 Satz 1 VwVfG an, dass die Behörde nach mündlicher Verhandlung entscheidet. Für das nichtförmliche Verwaltungsverfahren fehlt eine entsprechende Anordnung, sodass im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Schriftlichkeit gilt.[22] Dies gilt aber nicht für die Einleitung des Verfahrens durch den Bürger: § 22 VwVfG verlangt für die Antragstellung keine bestimmte Form. Anträge können daher – vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften (so für den Antrag auf Baugenehmigung, vgl. etwa § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) – auch mündlich gestellt werden. Allerdings dürfte es sich zur genauen Festlegung des Antragsgegenstandes und -umfangs (so etwa bei einem Informationszugangsanspruch nach dem IFG) empfehlen, den Antrag schriftlich oder zumindest zur Niederschrift zu stellen. Eine grundlegende Änderung des Prinzips der Schriftlichkeit ist die Einführung von elektronischen Verfahren durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfäG),[23] das zum 1.2.2003 in Kraft getreten ist. Ein wesentliches Kernstück ist, das seit diesem Stichtag Verwaltungsverfahren vollständig elektronisch durchgeführt werden können. Der Gesetzgeber hat dieses Ziel in Gestalt des neu eingeführten § 3a VwVfG geregelt, der in Gestalt einer Generalklausel in Abs. 2 den Ersatz der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform durch die elektronische Form gestattet. Ausnahmen von dieser Generalklausel werden in den 67 Artikeln des 3. VwVfäG geregelt.[24] Es bleibt auch 14 Jahre nach dem Inkrafttreten abzuwarten, ob der durch das 3. VwVfäG nunmehr mögliche „große Schritt auf dem Weg zu einer elektronischen Verwaltung und insgesamt zu einem elektronischen Rechtsverkehr“[25] von den Verfahrensbeteiligten getan wird: § 3a Abs. 1 VwVfG (in der Fassung des 3. VwVfäG) erlaubt die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung mittels elektronischer Dokumente nur, „soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet“. Hierfür reicht die Angabe etwa einer Email-Adresse auf den Briefbögen der Behörde oder des geschäftlich oder gewerblich handelnden privaten Beteiligten aus, nicht aber im Briefkopf des sog. „einfachen“ Bürgers[26]. Durch § 2 Abs. 1 EGovG[27] sind seit dem 1. Juli 2014 alle Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden – aber nach § 1 Abs. 3 EGovG auch Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltungen, soweit nicht die rechtsprechende Tätigkeit betroffen ist – verpflichtet, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Nach § 2 Abs. 2 EGovG ist weiter jede Bundesbehörde zukünftig verpflichtet, den elektronischen Zugang zusätzlich durch eine sog. De-Mail-Adresse zu eröffnen[28]. Einen aufgedrängten elektronischen Rechtsverkehr kann es zwar weder für die Verwaltung, noch für den Bürger geben.[29] Aber die Umgestaltung zur Gesellschaft des E-Government schreitet mit großen Schritten voran. Es dürfte letztlich jedoch ganz wesentlich davon abhängen, ob die elektronische Kommunikation zu den erhofften Verfahrenserleichterungen führt und damit noch ein weiter Weg sein, bis das offensichtlich von der Bundesregierung angestrebte Ziel, dass „alle Bürger und Unternehmen für das tägliche Leben wichtige Transaktionen mit der Verwaltung via Internet abwickeln können“[30] verwirklicht ist.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › I. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens › 4. Grundsatz der Unmittelbarkeit

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