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c) Gegenstand der Anhörung

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Entscheidungserhebliche Tatsachen. Nur hinsichtlich der von der Behörde für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen besteht eine Anhörungspflicht. Entscheidungserhebliche Tatsachen sind z.B. durch die Behörde festgestellte Sachverhalte, das Ergebnis einer Beweisaufnahme, der Inhalt beigezogener Auskünfte, Urkunden und sonstiger (eigener) Akten oder Akten anderer Behörden. Dazu gehören auch die tatsächlichen, für eine Ermessensentscheidung wichtigen Umstände, nicht aber die Rechtsvorschriften, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützen will. Ebenso ist es für die behördliche Pflicht zur Anhörung unerheblich, wenn im späteren Gerichtsverfahren das Gericht die Entscheidung auf einen anderen Sachverhalt stützen will, der von der Behörde bislang nicht berücksichtigt worden ist, weil er aus deren Sicht nicht entscheidungserheblich war.[37]

Beispiel:

Erfährt die Behörde von einem Nachbarn, dass ein Gastwirt ständig in einer zur Rücknahme der Gaststättenerlaubnis verpflichtenden Weise gegen Strafrechtsnormen verstößt, so ist für die Rücknahmeverfügung nicht entscheidungserheblich, auf welche Weise die Behörde Kenntnis von den Verstößen erhalten hat. Die Behörde muss den Gastwirt von den entscheidungserheblichen Verstößen in Kenntnis setzen, nicht aber, wie sie Kenntnis erhalten hat.

Ob ein Umstand dem (der Anhörung unterliegenden) Tatsachenbereich oder dem rechtlichen Bereich zuzurechnen ist, kann im Einzelfall schwierig sein und sollte im Zweifel – zur Vermeidung eines Verfahrensfehlers der Entscheidung – eine Anhörung durch die Behörde veranlassen.

Beispiel:

Die Behörde will eine baurechtliche Beseitigungsverfügung darauf stützen, dass ein Gebäude mit den materiellen Festsetzungen eines Bebauungsplanes unvereinbar ist. Anhörungspflichtig sind die Tatsachen, die die Unvereinbarkeit begründen. Kommen der Behörde vor Erlass der Verfügung aber Zweifel, ob der Bebauungsplan überhaupt rechtsverbindlich ist und erwägt sie deshalb, ihre Verfügung alternativ, d.h. für den Fall der Nichtigkeit des Bebauungsplans auf eine Unvereinbarkeit des Gebäudes mit dem dann zu berücksichtigenden § 34 BauGB zu stützen, so ist der Behörde unbedingt auch eine Anhörung mit Blick auf § 34 BauGB zu empfehlen. Zwar ist die Frage, ob § 30 BauGB oder § 34 BauGB anwendbar ist, zunächst eine Frage des anzuwendenden materiellen Rechts. Damit gehört dieser Umstand zu den rechtlichen Erwägungen, die grundsätzlich nicht der Anhörungspflicht unterliegen. Ebenso unbestritten ist aber, dass für die Frage der Anwendung der beiden Normen auch tatbestandliche Elemente von Bedeutung sind (so ist die Frage der Vereinbarkeit des Gebäudes mit der maßgeblichen näheren Umgebung des § 34 BauGB eine tatsächliche Frage). Nur rein rechtliche Erwägungen unterliegen nicht der Anhörung des § 28 VwVfG.

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Keine Verpflichtung zum Rechtsgespräch. § 28 VwVfG verpflichtet nur zur Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen und damit in der Regel nicht zu einem Rechtsgespräch, sodass die Behörde nicht das Für und Wider ihres Vorgehens mit dem Betroffenen erörtern muss.[38]

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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