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d) Form und Ausgestaltung der Anhörung

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Gestaltungsspielraum der Verwaltung. Dem Grundsatz der Formfreiheit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 VwVfG) entsprechend ist die Behörde weitgehend frei in der Ausgestaltung der Anhörung. So besteht keine Verpflichtung, die Anhörung in schriftlicher Form durchzuführen. Auch eine mündliche oder elektronische Anhörung ist möglich,[39] diese muss aber hinreichend deutlich machen, dass die Behörde den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes beabsichtigt und der Beteiligte sich zu den Tatsachen Äußern kann. Zeit und Ort der Anhörung sind grundsätzlich in das Belieben der Behörde gestellt. Die Behörde kann einen Betroffenen auch telefonisch anhören. Ebenso können die aus Anlass einer Betriebsbesichtigung festgestellten Verstöße an Ort und Stelle mit dem Beteiligten erörtert werden, diesem kann an Ort und Stelle Gelegenheit gegeben werden, sich zu den festgestellten Verstößen (= Tatsachen i.S.d. § 28 VwVfG) zu Äußern. Unerheblich ist, dass dem Bediensteten möglicherweise die in Betracht zu ziehende Eingriffsnorm nicht geläufig ist; dies ist der rechtliche Bereich, der ohnehin nicht der Anhörungspflicht unterliegt. Allerdings sollte in den beiden Fällen formal sichergestellt werden, dass die Behörde im Bestreitensfalle die erfolgte Anhörung auch nachweisen kann. In Betracht kommt beispielsweise ein sogleich nach der mündlichen oder telefonischen Anhörung angefertigter Gesprächsvermerk, der von einem hinzugezogenen zweiten Bediensteten gegengezeichnet wird.

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Ausreichende Frist. Wie lang die dem Beteiligten einzuräumende Anhörungsfrist zu bemessen ist, kann nicht einheitlich für alle Verfahren beurteilt werden. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, die Anhörung mindestens an der Länge der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat auszurichten; es dürfte sich angesichts entsprechender fachgesetzlicher Regelungen aber empfehlen, diese Zeitspanne dem Betroffenen zu gewähren. Allerdings darf die zur Anhörung eingeräumte Frist nicht unangemessen kurz sein.[40] Je komplexer die Umstände sind, desto länger wird die dem Betroffenen einzuräumende Frist sein. Keine Bedenken bestehen andererseits, auch bei umfangreichen Feststellungen tatsächlicher Art die Länge der Frist danach auszurichten, ob die festgestellten Umstände beispielsweise dem betroffenen Beteiligten seit längerem bekannt sind oder seinem Lebensbereich entstammen; in diesen Fällen kann eine kürzere Frist vertretbar sein. In aller Regel wird gegen eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen nichts einzuwenden sein.[41]

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Anspruch auf Fristverlängerung? Die Behörde ist nicht gehalten, dem Begehren nach Verlängerung der Frist nach § 31 Abs. 7 VwVfG zur Anhörung nachzukommen, wenn die bereits gewährte Frist ausreichend lang bemessen war. Denn das Recht der Anhörung aus § 28 VwVfG darf nicht dazu missbraucht werden, das Ergehen belastender Verwaltungsakte zu verhindern oder wenigstens hinauszuzögern.[42] Eine Verlängerung der Anhörungsfrist kann aber unter denselben Voraussetzungen in Betracht kommen, unter denen eine Versäumung der Frist als unverschuldet i.S.d. § 32 VwVfG anzusehen wäre.

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Gelegenheit zur Stellungnahme als Anhörung. Die Überschrift des § 28 VwVfG „Anhörung Beteiligter“ ist insofern missverständlich, als angenommen werden könnte, nur eine erfolgte Äußerung sei Anhörung i.S.d. § 28 VwVfG. § 28 Abs. 1 VwVfG stellt aber klar, dass nur eine „Gelegenheit“ zur Äußerung gegeben werden muss, sodass auch derjenige, der sich – zulässigerweise – nicht äußert, angehört worden ist.[43]

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