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4. Grundsatz der Unmittelbarkeit

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Auch der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren innewohnende Grundsatz der Unmittelbarkeit des Vorbringens der Beteiligten und einer etwaigen Beweisaufnahme (vgl. § 96 Abs. 1 VwGO) gilt für das nichtförmliche (wie auch förmliche) Verwaltungsverfahren nicht. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz VwVfG macht dies deutlich, indem dort auch die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen erhoben werden kann. Allerdings muss die Behörde solche nichtförmlichen Beweiserhebungen ausreichend dokumentieren, so dass es den Beteiligten möglich ist, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. Im nichtförmlichen Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten selbst dann, wenn sie an der Beweiserhebung teilnehmen (ein Anspruch auf vorherige Ankündigung, Ladung und Teilnahme besteht nicht[31]), kein Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Nur im förmlichen Verwaltungsverfahren ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen, § 66 Abs. 2 VwVfG.

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › I. Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens › 5. Anspruch auf rechtliches Gehör

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