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a) Rechtsgrundlagen

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Die Anhörung nach § 28 VwVfG stellt eines der bedeutsamsten Verfahrensrechte der Beteiligten dar. Verfassungsrechtliche Grundlage des Rechts auf Anhörung ist für das gerichtliche Verfahren Art. 103 Abs. 1 GG und für das Verwaltungsverfahren Art. 20 Abs. 3 GG; in § 28 VwVfG hat der Gesetzgeber Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich gebotenen Anhörungsrechts konkretisiert.

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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