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bb) Betrieb oder berufliche Tätigkeit

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§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG bestimmt in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb von Unternehmen, auf die Berufsausübung oder auf andere dauernde Tätigkeiten beziehen, als örtlich zuständige Behörde diejenige, in deren Bezirk das Unternehmen oder dessen Betriebsstätte betrieben bzw. der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Häufigster Anwendungsfall dieser Bestimmung ist die Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO enthält hingegen § 35 Abs. 7 GewO eine § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgehende Spezialregelung.

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