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aa) Belegenheit der Sache

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ortsgebundene Rechte oder Rechtsverhältnisse beziehen, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegen. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt der (räumlichen) Sachnähe der Behörde Rechnung. Unbewegliches Vermögen sind zunächst einmal das Grundstück, aber auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht, Bergwerkseigentum) und eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge. Ortsgebundene Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen Verfahren, bei denen das Recht an bestimmte räumliche Gegebenheiten anknüpft: so werden beispielsweise die Gaststättenerlaubnis (§ 24 bzw. § 25 Abs. 2 GastG) und die Apothekenerlaubnis (§ 26 Abs. 1 ApG) u.a. für eine bestimmte räumliche Betriebsstätte erteilt.[136]

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