Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 55

a) Rechtsgrundlagen für Fristen und Termine

Оглавление

37

Die in § 31 VwVfG geregelten Fristen und Termine beziehen sich auf alle Bereiche des öffentlichen Rechts, sie sind gleichermaßen von der Behörde wie vom Bürger zu beachten.[89] Frist ist ein bestimmter oder aber bestimmbarer Zeitraum, Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Rechtswirkung eintritt oder aber eine rechtserhebliche Verfahrenshandlung erfolgen soll.

Beispiel für Frist:

§ 70 Abs. 1 VwGO (Frist für den Widerspruch), Jahresfrist des § 48 Abs. 3 Satz 5, § 48 Abs. 4 VwVfG.

Beispiel für Termin:

Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 VwZG.

§ 31 Abs. 1 VwVfG verweist, vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Absätzen 2 bis 5, für die Berechnung auf die §§ 187 bis 193 BGB.

38

Fristverlängerung. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG ist nur für behördlich gesetzte Fristen eine Fristverlängerung möglich, sofern das materielle Recht eine Verlängerung nicht ausschließt. An gesetzliche Fristen ist auch die Behörde ohne Verlängerungsmöglichkeit gebunden.[90]

39

Fristberechnung. Zunächst ist zu ermitteln, ob der Fristbeginn sich nach § 187 Abs. 1 BGB (Ereignisfrist, maßgebend ist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt) oder nach § 187 Abs. 2 BGB (Ablauffrist, maßgebend ist der Beginn eines Tages) bestimmt. § 188 BGB regelt das Fristende und zwar in seinem Abs. 2 abhängig davon, ob sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 oder § 187 Abs. 2 BGB richtet.

Beispiele:

1. Ereignisfrist: Die Behörde gibt einen Verwaltungsakt mittels eingeschriebenen Briefes nach § 4 VwZG bekannt. Der Brief wird am 22. Dezember von der Behörde zur Post gegeben. Der Brief gilt – auch bei früherem Zugang – am 25. Dezember (der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post) als zugestellt; die Zustellung ist das nach § 187 Abs. 1 maßgebende Ereignis. Beachte: Es spielt keine Rolle, dass der Tag des Fristbeginns ein gesetzlicher Feiertag ist, da die Regelungen des § 193 BGB bzw. des § 31 Abs. 3 VwVfG (auch von ihrer ratio her) eine Regelung nur für den Fristablauf treffen. Das Fristende berechnet sich nach § 188 Abs. 2 „mit dem Ablauf desjenigen Tages (. . .) des letzten Monats, welcher durch (. . .) seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (. . .) fällt, mithin also der 25. Januar des folgenden Jahres.
2. Ablauffrist: Eine Subvention ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass, beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahr, für die Frist von drei Jahren im geförderten Wirtschaftszweig fünfzig Dauerarbeitsplätze eingerichtet bleiben. Der Fristbeginn bestimmt sich nach § 187 Abs. 2 BGB, weil der Beginn des 1. 1. des der Bewilligung folgenden Kalenderjahres maßgebend ist. Der Fristablauf bestimmt sich damit nach § 188 Abs. 2, 2. Alternative BGB. Bis zum 31. 12. des maßgeblichen letzten Jahres sind die Arbeitsplätze vorzuhalten, da dies der „Ablauf desjenigen Tages (. . .) des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine (. . .) Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht“, ist.
Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

Подняться наверх