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a) Begriff
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Zuständigkeitsregelungen verhalten sich zu der Frage, wer dazu befugt ist, eine bestimmte (Verwaltungs-)Aufgabe wahrzunehmen; hier geht es nur um Zuständigkeitsregelungen für Behörden, nicht die der anderen Verwaltungsträger.[125] Zur Umschreibung der Zuständigkeiten der Behörden haben sich verschiedene begriffliche Zuordnungen herausgebildet, auf die kurz einzugehen ist:
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Die Verbandszuständigkeit bedeutet, dass sich der Träger der Behörde (Bund, Land, Gemeinde oder ein sonstiger Verwaltungsträger) überhaupt sachlich mit der Angelegenheit befassen darf. Prüfgegenstand ist nicht die behördliche Aufgabenzuweisung, sondern die an den Träger der Behörde. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Behörde immer nur Zuständigkeiten des Trägers, dem sie angehört, wahrnimmt. Wird die Verbandskompetenz missachtet, so wenn beispielsweise eine Bundes- statt einer Landesbehörde oder statt des Landkreises X der Landkreis Y handelt, so liegt ein besonders gravierender Fehler vor. Gleichwohl wird dieser Fehler nicht stets zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen,[126] sondern nur dann, wenn dieser Kompetenzverstoß offenkundig ist.[127]
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Die sachliche Zuständigkeit bezieht sich auf die der Behörde zugewiesenen Sachaufgaben, knüpft damit an die Art der Aufgabe an.[128] Regelungen finden sich demgemäß in den jeweiligen Fachgesetzen, zum Teil sogar mit „sachlicher Zuständigkeit“ überschrieben:
Beispiel
§ 44 StVO; § 62 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen vom 1.3.2000[129] oder §§ 4 bis 6 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 13.5.1980.[130] Teilweise finden sich auch bis zur Grenze der Unübersichtlichkeit gehende ausdifferenzierte Zuständigkeitsregelungen, so z.B. in NRW die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) v. 3.2.2015[131].
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Die instanzielle Zuständigkeit verhält sich dazu, wer bei einem hierarchisch gegliederten Behördenaufbau zur Aufgabenwahrnehmung befugt und ob gegebenenfalls die höhere Behörde anstelle der rangniedrigeren Behörde handeln darf.[132] Beispiel: § 61 der Thüringer Bauordnung.
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Von funktioneller Zuständigkeit wird gesprochen, wenn ausnahmsweise innerhalb einer Behörde ein bestimmter Amtswalter im Außenverhältnis zur Aufgabenwahrnehmung berufen ist.[133]
Beispiel
Qualifizierte Zuständigkeit (Behördenleiter, allgemeiner Vertreter) für den Fall der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung im Fall des § 61 VwVfG. § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 2 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes vom 4.6.1992;[134] § 61 Abs. 2 Thüringer Bauordnung.[135]
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Die örtliche Zuständigkeit ist vielfach in den zahlreichen Fachgesetzen geregelt.
Beispiel
§ 47 StVO; § 68 StVZO.