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cc) Gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz

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Bei Angelegenheiten natürlicher Personen ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte; dies ist etwas anderes als der Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 BGB, zu dessen Begründung wie auch Aufgabe ein rechtsgeschäftlicher Wille erforderlich ist.[137] In Anlehnung an die Legaldefinition des § 9 AO ist ein gewöhnlicher Aufenthalt dort anzunehmen, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er sich an diesem Ort nicht nur vorübergehend aufhält. Abzugrenzen ist der gewöhnliche Aufenthalt von dem nur vorübergehenden Aufenthalt.[138] § 9 Satz 2 AO enthält eine unwiderlegliche Vermutung für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn dieser zeitlich mehr als sechs Monate zusammenhängt. Auch bei kürzerer Dauer kann aber ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegen, wenn bei seinem Beginn damit zu rechnen ist, dass er „zumindest einige Monate“[139] dauern wird. Auf die Freiwilligkeit des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es nicht an; dieser kann bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe auch in einer Justizvollzugsanstalt sein.

Bei Angelegenheiten juristischer Personen oder Vereinigungen ist zuständigkeitsbegründend ihr gegenwärtiger oder der zuletzt innegehabte Sitz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b VwVfG), der nach dem Gesetz, der Satzung oder der Verleihung zu bestimmen ist.

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