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3. Die Amtshilfe
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Amtshilfe, § 4 Abs. 1 VwVfG, ist die auf Ersuchen einer Behörde durch eine andere Behörde geleistete ergänzende Hilfe. Auf verfassungsrechtlicher Ebene findet sich die Entsprechung in Art. 35 GG, für die zwischen Gerichten vorgesehene Rechtshilfe gilt § 156 GVG. Fälle der Amtshilfe sind: Ermittlungen, Vernehmung von Zeugen, Gewährung von Akteneinsicht, Übersendung eigener Verfahrensakten, Erteilung von Auskünften, Bereitstellung von Räumlichkeiten.[144]
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Anwendungsbereich. Die Amtshilfe setzt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit i.S.d. § 1 VwVfG[145] voraus, ist aber andererseits nicht auf ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG beschränkt. Hiernach ist Amtshilfe also beispielsweise auch zu leisten, wenn die ersuchende Behörde anders als durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag tätig werden will (etwa: durch einen öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Realakt, eine Duldung).
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Keine Fälle der Amtshilfe sind nach § 4 Abs. 2 VwVfG Hilfeleistungen innerhalb von Weisungsverhältnissen (Abs. 2 Nr. 1)[146] und die Verwaltungstätigkeiten, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen (Abs. 2 Nr. 2).[147] Für die in den Polizeigesetzen der Länder geregelte Vollzugshilfe[148] ist umstritten, ob sie als Amtshilfe,[149] als ein Fall des § 4 Abs. 2 VwVfG[150] oder als ein aliud[151] anzusehen sind; Bedeutung hat dies beispielsweise für die Anwendung des § 8 VwVfG (Kosten der Amtshilfe).
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Verwaltungsinterner Vorgang. Die Amtshilfe ist ein verwaltungsinterner Vorgang, der mithin vom Betroffenen nur zusammen mit der Hauptentscheidung nach Maßgabe des § 44a VwGO überprüft werden kann.[152]
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Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe. § 5 VwVfG regelt Fallgestaltungen, in denen die ersuchte Behörde die Amtshilfe leisten muss (Abs. 1), verweigern darf (Abs. 3 und 4) oder muss (Abs. 2), und wie sie sich dabei gegenüber der ersuchenden Behörde zu verhalten hat (Abs. 5). Von besonderer Bedeutung sind der Schutz personenbezogener Daten und die in zahlreichen Gesetzen bestehenden Geheimhaltungspflichten;[153] ob ein Verbot der Übermittlung personenbezogener Daten im Wege der Amtshilfe besteht,[154] ist jeweils sorgfältig auszuloten.
Beispiel:
In einem gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nach § 35 GewO kommt dem Umstand, ob Steuerrückstände und Schulden bei Sozialversicherungsträgern bestehen, besondere Bedeutung für die Ausfüllung des Merkmals der Unzuverlässigkeit zu. Finanzbehörden sind nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977 zur Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen befugt, soweit für die Offenbarung „ein zwingendes öffentliches Interesse besteht“; dies ist bei einem Verfahren nach § 35 GewO anzunehmen.[155] Dem Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen kommt eine noch höhere Bedeutung zu. Hier ergibt sich die Befugnis zur Offenbarung von Sozialversicherungsrückständen aus § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X.[156]
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › II. Behörden als Subjekte des Verwaltungsverfahrens › 4. Ausgeschlossene Personen und Befangenheit