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3. Handlungsfähigkeit der Beteiligten

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Handlungsfähigkeit bedeutet, im Verwaltungsverfahren wirksam Rechtshandlungen vornehmen zu können. Zivilrechtliche Parallele – wenngleich mit einigen Abweichungen – ist die Geschäftsfähigkeit, § 104 BGB.

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Handlungsfähigkeit Geschäftsfähiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen sind auch im Verwaltungsverfahren handlungsfähig. Geschäftsunfähig sind nur noch die in § 104 BGB erwähnten Fälle (Minderjährige bis zum 7. Lebensjahr, § 104 Nr. 1 BGB, und Personen mit einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, § 104 Nr. 2 BGB).

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Handlungsfähigkeit beschränkt Geschäftsfähiger (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. VwVfG). Die nach bürgerlichem Recht beschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen (also Minderjährige über 7 Jahre) sind (1. Alternative) auch in diesem Umfang nach öffentlichem Recht handlungsfähig. In Betracht kommen Fallgestaltungen nach § 112 BGB (Selbstständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäftes) bzw. § 113 BGB (Dienst- oder Arbeitsverhältnis).

Beispiel:

Ein frühreifer minderjähriger Jungunternehmer, der mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einen Computer-Reparatur-Betrieb aufgenommen hat, ist für „Rechtsgeschäfte, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt“, geschäftsfähig und in diesem Umfang in Verwaltungsverfahren handlungsfähig.

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Sondervorschriften des öffentlichen Rechts (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VwVfG). Vorschriften, die eine abweichende Handlungsfähigkeit anerkennen, sind z.B. §§ 19 Abs. 5, 44 Abs. 1 Satz 5 WPflG, § 36 SGB I; § 10 FeV, § 12 AsylG, § 80 AufenthG,[198] § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung.[199] Auch europäischem Unionsrecht können sich abweichende Regelungen ergeben.[200]

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Handlungsfähigkeit für juristische Personen, Vereinigungen und Behörden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4 VwVfG). Weil die juristischen Personen und Vereinigungen und Behörden selbst nicht handlungsfähig sind, ergibt sich die Handlungsfähigkeit nur durch deren gesetzliche Vertreter oder besondere Beauftragte, bzw. bei Behörden durch deren Leiter, Vertreter oder Beauftragte.

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Unter Betreuung stehende Personen. Handlungsfähig ist auch, wer gem. §§ 1896 ff. BGB unter Betreuung gestellt ist, da der Betroffene trotz der Betreuung seine bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit nicht verliert. Die Konsequenz der nach wie vor gegebenen Geschäftsfähigkeit und damit auch Handlungsfähigkeit des Betreuten ist, dass sowohl dieser als auch der Betreuer gem. § 1902 BGB wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen können. Für den Fall der Divergenz der Verfahrenshandlungen des Betreuten einerseits und derer des Betreuers andererseits bestimmt § 53 ZPO (der gem. § 12 Abs. 3 VwVfG anwendbar ist), dass der Betreute einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Damit geht die Verfahrenshandlung des Betreuers vor.

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Erfordernis der Einwilligung eines Betreuers (§ 12 Abs. 2 VwVfG). Hat dagegen das Vormundschaftsgericht gem. § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis des Betreuers betreffen, angeordnet, bedarf die Willenserklärung des unter Betreuung Gestellten der Einwilligung des Betreuers. Der Betreute kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG allein wirksam Verfahrenshandlungen nur vornehmen, soweit er selbst ohne den Betreuer handeln kann.

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Handlungsfähigkeit von Ausländern. Hierzu bestimmt § 55 ZPO, § 12 Abs. 3 VwVfG, dass ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatlandes handlungsfähig ist, auch für Verwaltungsverfahren im Inland als handlungsfähig gilt.[201]

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › III. Beteiligte als Subjekte des Verwaltungsverfahrens › 4. Bevollmächtigter und Beistand

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