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a) Bevollmächtigter

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Im Verwaltungsverfahren kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit nicht (z.B. gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG bei Prüfungen) wegen des höchstpersönlichen Charakters[202] eine Vertretung ausgeschlossen ist.

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Abgrenzung zur gesetzlichen Vertretung. Die in § 14 VwVfG behandelten Bevollmächtigten und Beistände sind deutlich zu unterscheiden von gesetzlichen Vertretern und Beauftragten, die ihre Vertretungsmacht aus gesetzlichen Bestimmungen herleiten.[203] Die Bevollmächtigung beruht auf einer rechtsgeschäftlichen, auf Verlangen der Behörde schriftlich nachzuweisenden Vollmacht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG).[204] Der Bevollmächtigte tritt anstelle des Vertretenen auf; die von ihm vorgenommenen Prozesshandlungen gelten ebenso wie tatsächliche Erklärungen als solche des Beteiligten. Der mit erschienene Beteiligte kann einer Erklärung tatsächlicher Art sofort widersprechen oder sie berichtigen, sonst wird sie ihm zugerechnet (in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 1 ZPO).

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Das Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Beteiligten zugerechnet (entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO).

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Umfang der Vollmacht. Die Beteiligten können den Umfang der Vollmacht festlegen. Die allein für das Verwaltungsverfahren ausgestellte Vollmacht erstreckt sich ohne ausdrückliche Erklärung nicht auf ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren;[205] ist die Vollmacht auf ein genau umschriebenes Verwaltungsverfahren bezogen (z.B. Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A), umfasst sie nicht ein Verwaltungsverfahren, in dem es um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B geht. Ist eine Vollmacht gegenständlich beschränkt (z.B.: „Vollmacht, einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedler zu stellen“) dann ermächtigt diese Vollmacht nur zur Antragstellung. Eine Bekanntgabe des Bescheides hat dann unmittelbar an den Vertretenen zu erfolgen.[206]

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Beendigung der Bevollmächtigung. Die Vollmacht wird durch den Tod des Vollmachtgebers nicht unwirksam. Sie bleibt bis zu ihrem Widerruf gegenüber der Behörde wirksam: der Widerruf ist wirksam, wenn er der Behörde zugegangen[207] ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG). Verfahrenshandlungen, die von der Behörde gegenüber dem Bevollmächtigen nach dem Widerruf durch den Vollmachtgeber, aber vor dem Zugang der Widerrufserklärung vorgenommen sind, bleiben wirksam.

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Anzeige der Niederlegung des Mandats. Häufig kommt es vor, dass Bevollmächtigte gegenüber der Behörde Mitteilung von der Niederlegung des Mandats machen, weil etwa der Vollmachtgeber unbekannten Aufenthaltes ist oder mit dem Bevollmächtigten nicht in gehöriger Form zusammenarbeitet. Die Behörde kann vom Bevollmächtigten den Nachweis der Kündigung des der Bevollmächtigung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes verlangen und bis zu diesem Zeitpunkt von einer noch bestehenden Bevollmächtigung ausgehen.[208] Dies kann bedeutsam sein, wenn der Vertretene unbekannten Aufenthaltes ist: In diesem Fall wird der Bevollmächtigte den Nachweis der wirksamen Beendigung des Mandatsverhältnisses nicht führen können. Die Behörde kann damit nach wie vor wirksam gegenüber dem Bevollmächtigten Zustellungen bewirken (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 VwVfG, § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG), soweit es nicht auf den Willen des Bevollmächtigten zur Inempfangnahme ankommt (so etwa bei der Zustellung durch Empfangsbekenntnis).[209]

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Wirkungen der Vollmacht. Für die Behörde bestimmt § 14 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, dass sich die Behörde während des Verwaltungsverfahrens an den Bevollmächtigten wenden soll (nicht: muss!). Gemeint sind alle Formen der Kontaktaufnahme.[210] Die Ausgestaltung (nur) als „Soll“-Vorschrift[211] bedeutet, dass grundsätzlich der Kontakt während des Verwaltungsverfahrens über den Bevollmächtigten zu erfolgen hat, bei Vorliegen sachlicher Gründe aber die Behörde sich in Ausnahmefällen auch an den Vertretenen selbst wenden kann (und zwar nicht nur dann, wenn dieser gem. Abs. 3 Satz 2 VwVfG zur Mitwirkung verpflichtet ist).

Beispiel:

Der durch einen Bevollmächtigten in einem anhängigen Verwaltungsverfahren vertretene Antragsteller sucht die Behörde aus einem anderen Anlass auf. Der Bedienstete benötigt zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch eine Auskunft, die der Antragsteller auch zu geben bereit ist. Es entspricht der Forderung des § 10 VwVfG, ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig zu betreiben, wenn die erforderlichen Auskünfte an Ort und Stelle gegeben werden. Damit liegt auch ein sachlicher Grund vor, der die Kontaktaufnahme unmittelbar mit dem Antragsteller gestattet. Der Bevollmächtigte soll gem. § 14 Abs. 3 Satz 3 VwVfG unterrichtet werden; die Benachrichtigungspflicht dient neben dem Interesse an einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung dem Interesse und dem Schutz der Verfahrensbeteiligten.[212] Ein subjektives Recht des Bevollmächtigten gegenüber der Behörde auf Einhaltung der Verpflichtung besteht aber nicht.[213]

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