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ee) Mehrfachzuständigkeit

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§ 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG regelt die Mehrfachzuständigkeit, Satz 3 daneben auch den Fall, dass sich keine Behörde für zuständig hält. Die Letztentscheidung trifft in allen Fällen die gemeinsam zuständige fachliche Aufsichtsbehörde. Fehlt eine solche, so treffen alle zuständigen Behörden die Entscheidung gemeinsam, Satz 4. Diese Entscheidung hat keine Außenwirkung, für den Bürger ist die durch die Fachaufsichtsbehörde erfolgte Bestimmung der Zuständigkeit allein mit der Überprüfung des Hauptverwaltungsaktes möglich.[140]

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