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b) „Gekorene“ Beteiligte (§ 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 VwVfG)

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Im Unterschied zur Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG erlangen die von der Behörde Hinzugezogenen erst durch den Hinzuziehungsakt, der konstitutive Bedeutung hat, die Stellung eines Beteiligten. Das Institut der Hinzuziehung ist der prozessualen Beiladung (§ 65 VwGO) vergleichbar. § 13 Abs. 2 regelt zwei Fälle:

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Beteiligte kraft einfacher Hinzuziehung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Satz 1 betrifft die im Ermessen stehende „einfache“ Hinzuziehung, die in Betracht kommt, wenn die rechtlichen Interessen eines Dritten „berührt“ werden können. Berühren ist weniger als beeinträchtigen; die Interessen müssen allerdings rechtlicher Art, also durch irgendeine Rechtsnorm geschützt sein, was wiederum mehr ist als nur „berechtigte“ Interessen, wie sie für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO gegeben sein müssen.[194]

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Beteiligte kraft notwendiger Hinzuziehung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dem Institut der notwendigen Beiladung vergleichbar ist der Fall der notwendigen Hinzuziehung nach Satz 2. Sie ist von einem Antrag des Betroffenen abhängig; stellt dieser ihn, ist die Behörde verpflichtet, die Hinzuziehung anzuordnen. Auch der letzte Satz des § 13 Abs. 2 VwVfG macht den Antrag des Betroffenen nicht überflüssig, die Behörde hat ihn allerdings vom Verfahren zu verständigen. Die von der Vorschrift vorausgesetzte rechtsgestaltende Wirkung kommt namentlich bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung in Betracht.

Beispiele:

a) Ein Hauseigentümer möchte ein Gebäude, dessen Wohnungen vermietet sind, abreißen, um ein neu zu errichtendes Gebäude einer gewerblichen Nutzung zuführen zu können. Die rechtlichen Interessen der Mieter der Wohnungen werden durch eine Erteilung der Abrissgenehmigung sicherlich berührt, sodass eine Hinzuziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 möglich ist. Rechtsgestaltende Wirkung hat die Erteilung der Abrissgenehmigung aber nicht, weil die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter[195] ergeht und damit den rechtlichen Bestand der Mietverträge unberührt lässt. Die von § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorausgesetzte rechtsgestaltende Wirkung liegt also gerade nicht vor (eine solche wäre in dem freilich nur theoretischen Fall gegeben, wenn die Bauordnung anordnen würde, dass mit Erteilung der Abrissgenehmigung bestehende privatrechtliche Mietverträge als erloschen gelten würden).
b) A und B schließen einen privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag über ein Grundstück, das in einem nach § 142 BauGB förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt. Auf Mitteilung des Verkäufers vom Kaufvertrag (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht binnen zwei Monaten durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben. Das Vorkaufsrecht kann nur einheitlich gegenüber beiden Parteien des Kaufvertrages ausgeübt werden, es hat privatrechtsgestaltende Wirkung auch gegenüber dem anderen Vertragsteil; auf dessen Antrag hat die Gemeinde diesen zum Verwaltungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzuzuziehen.

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Rechtsbehelfe. Hinzuziehung wie deren Aufhebung sind verfahrensgestaltende Verwaltungsakte i.S.v. § 44a VwGO. Auch die gegenüber einem Dritten ausgesprochene Ablehnung der Hinzuziehung ist ein Fall des § 44a VwGO und kann deshalb von diesem nicht mit der Verpflichtungsklage erstritten werden.[196] Der Dritte ist dadurch hinreichend geschützt, dass er unmittelbar die ohne seine Hinzuziehung ergangene Sachentscheidung angreifen kann.

Liegen die Voraussetzungen einer Hinzuziehung allerdings nicht (oder nicht mehr) vor, kann der Hinzugezogene die Aufhebung einer nicht voraussetzungsgemäß erfolgten und damit Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigenden Hinzuziehung verlangen. Für einen solchen Fall gilt die Sperre des § 44a Satz 1 VwGO nicht.[197]

B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › III. Beteiligte als Subjekte des Verwaltungsverfahrens › 3. Handlungsfähigkeit der Beteiligten

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