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c) Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen
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Zurückweisungspflicht bei unbefugter Rechtsberatung. Die Behörde ist nach § 14 Abs. 5 VwVfG verpflichtet („sind zurückzuweisen“), Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
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Zurückweisungsmöglichkeit bei Unfähigkeit zu schriftlichem oder mündlichem Vortrag. Nach § 14 Abs. 6 VwVfG können Bevollmächtigte und Beistände vom Vortrag (bei fehlender Eignung) und vom mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht in der Lage sind; zu Rechtsdienstleistungen Befugte können nicht zurückgewiesen werden.
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Anfechtbarkeit. Die Zurückweisung ist als verfahrensgestaltender Verwaltungsakt für den Beteiligten nur nach Maßgabe des § 44a VwGO und für den zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistand ohne diese Beschränkung anfechtbar.[214] Mit Bestandskraft der Zurückweisung (und erst ab diesem Zeitpunkt![215]) sind Verfahrenshandlungen des Zurückgewiesenen unwirksam. Will die Behörde, dass die Wirkungen der Zurückweisung bei eingelegtem Widerspruch sofort eintreten, muss sie die sofortige Vollziehung anordnen.
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › III. Beteiligte als Subjekte des Verwaltungsverfahrens › 5. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten