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1. Begriffsbestimmung und Bedeutung
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Dem in § 13 VwVfG verwendeten Begriff des Beteiligten kommt ebenso wie dem Begriff der Behörde eine Schlüsselstellung für das Verwaltungsverfahrensgesetz zu, weil für den Beteiligten eine Fülle von Rechten, Pflichten und Obliegenheiten gelten.[179]
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Beteiligungsfähigkeit i.S.d. § 11 VwVfG ist die Fähigkeit, Subjekt eines Verwaltungsverfahrens sein zu können. Der Begriff knüpft zunächst an die Rechtsfähigkeit an, geht aber darüber hinaus, indem nicht nur natürliche und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts beteiligungsfähig sind (§ 11 Nr. 1 VwVfG), sondern darüber hinaus auch teilrechtsfähige[180] Vereinigungen, dies allerdings nur, soweit ihnen (sinngemäß zu ergänzen: materiell) ein Recht zustehen kann (§ 11 Nr. 2 VwVfG).[181]
Beispiel:
Hierunter fallen etwa die OHG, KG, politische Parteien, Fraktionen, nichtrechtsfähige Vereine,[182] die BGB-Gesellschaft, Organe kommunaler Vertretungskörperschaften,[183] der Fachbereich einer Hochschule,[184] die Schulkonferenz.[185] Nicht als Vereinigung i.S.d. § 11 Nr. 2 VwVfG anzuerkennen sind Gruppierungen, denen es an einem Mindestmaß körperschaftlicher Struktur fehlt, weil sie sich beispielsweise nur kurzfristig gebildet haben, wie etwa eine Bürgerinitiative[186] oder eine Versammlung,[187] eine Bauherrengemeinschaft.
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Behörden sind im Verwaltungsverfahren nach § 11 Nr. 3 VwVfG generell, nicht nur, wie § 61 VwGO es für das Prozessrecht vorsieht, „sofern das Landesrecht dies bestimmt“, beteiligungsfähig. Die Verfahrenshandlungen werden allerdings nach wie vor dem durch die Behörde vertretenen Rechtsträger zugerechnet.[188]
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › III. Beteiligte als Subjekte des Verwaltungsverfahrens › 2. Der Kreis der Beteiligten