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a) Bedeutung und Anwendungsbereich

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§ 20 und § 21 VwVfG dienen der Gewährleistung eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens, indem zunächst bestimmte Amtsträger, die an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse haben (Fälle des § 20 VwVfG) oder die den anderen Verfahrensbeteiligten möglicherweise nicht unbefangen gegenüberstehen, nicht mitwirken sollen.[157]

Beachte:

Die Rechtsordnung kennt keine „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde, geregelt wird über §§ 20 und 21 VwVfG lediglich der Ausschluss und die persönliche Befangenheit einzelner Mitarbeiter. Deshalb ist die Entscheidung einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch „in eigenen Angelegenheiten“ nicht zu beanstanden.[158] Allerdings muss in Fällen, in denen die Behörde quasi auch als Mitbewerber oder Konkurrent des Beteiligten auftritt, für eine entsprechende personelle und organisatorische Trennung gesorgt werden.[159]

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Tätigkeit für eine Behörde in § 20 und 21 VwVfG wird verstanden als entscheidungsbezogene Tätigkeit. Damit ist nicht nur eine auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens bezogene Tätigkeit gemeint, sondern jedwede Mitwirkung, die entscheidungsrelevant sein kann. Ausgeschieden sind damit lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten, die auf das Ergebnis oder den Verlauf der Entscheidungsfindung keinen Einfluss haben können, wie etwa technische Hilfestellungen (Botendienste, Fahrtätigkeit, sonstige Hilfestellungen rein technischer Art).[160]

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Personenkreis. Tätig werden für eine Behörde können nicht nur die Amtsträger, sondern auch sonstige Personen, sofern deren Tätigkeit nach dem Vorstehenden Einfluss auf das Ergebnis oder den Verlauf des Verwaltungsverfahrens haben kann.[161] Dies ist wegen § 49, § 406 ZPO und § 191 GVG, wonach die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen für anwendbar erklärt werden, anzunehmen bei Protokollführern, Sachverständigen und auch Dolmetschern.[162]

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