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gg) Notzuständigkeit
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§ 3 Abs. 4 VwVfG begründet die Zuständigkeit für Amtshandlungen bei Gefahr im Verzuge für die Behörde, in deren Bezirk der Handlungsbedarf auftritt. Die Notzuständigkeit ist aber gegenständlich auf „unaufschiebbare“ Maßnahmen beschränkt, Fachgesetze regeln solche Notzuständigkeiten teilweise etwas abweichend.
Beispiel:
§ 68 Abs. 2 Satz 4 StVZO.
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › II. Behörden als Subjekte des Verwaltungsverfahrens › 3. Die Amtshilfe