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b) Beistand

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Der Beistand unterstützt den Beteiligten, setzt also, wie § 14 Abs. 4 VwVfG zeigt, dessen eigene Anwesenheit voraus. Aus der Formulierung „zu Verhandlungen und Besprechungen“ folgt, dass der Beistand nicht im schriftlichen Verfahren für den Beteiligten handeln kann. § 14 Abs. 4 Satz 2 VwVfG enthält eine dem § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechende Regelung für den Fall des widersprüchlichen Vortrags zwischen dem Beteiligten und dem Beistand.

Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess

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