Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 86
5. Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
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§ 15 VwVfG bietet der Behörde die Möglichkeit, einem Beteiligten ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland aufzugeben, einen Empfangsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen. Kommt der Beteiligte dem nicht nach, tritt nach Maßgabe des Satzes 2 eine (widerlegbare) Zustellungsvermutung ein. Mit dem 3. VwVfGÄndG wurde § 15 Satz 2 erweitert, um die Zugangsfiktion an die Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen. Nach § 15 Satz 2 letzte Alternative VwVfG gilt ein elektronisches Dokument am dritten Tag nach der (elektronischen) Absendung als zugegangen.[216]
Die Aufforderung ihrerseits ist ein verfahrensgestaltender Verwaltungsakt, dessen Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen nachzuweisen ist; eine qualifizierte Form der Bekanntgabe (etwa im Wege der Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz) ist nicht erforderlich, wenn nur sichergestellt ist, dass die Aufforderung den Betroffenen erreicht hat. Die Aufforderung selbst kann demgemäß nicht etwa im Wege der öffentlichen Bekanntgabe nach § 10 VwZG erfolgen.[217] Zu beachten ist, dass die Rechtswirkungen nur eintreten können, wenn der Beteiligte auf sie hingewiesen worden ist, Satz 3.
B. Allgemeine Grundsätze, Subjekte und Ablauf des Verwaltungsverfahrens › IV. Ablauf des Verwaltungsverfahrens