Читать книгу Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess - Thomas Elwell Jacob - Страница 67
dd) Anlasszuständigkeit
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Ergibt sich die Zuständigkeit nicht aus den Regelungen der Nrn. 1 bis 3, so ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG die Behörde zuständig, in deren Bezirk Anlass für eine Amtshandlung entsteht.