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ff) Zuständigkeitswechsel

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§ 3 Abs. 3 VwVfG geht für den Fall einer Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des Verwaltungsverfahrens – anders als § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG für das gerichtliche Verfahren – grundsätzlich von einem Übergang der Zuständigkeit aus. § 3 Abs. 3 VwVfG knüpft die Fortführung des Verfahrens durch eine bisher zuständige Behörde an mehrere Voraussetzungen. Zunächst muss die Fortsetzung des Verfahrens durch die bisher zuständige Behörde der „einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (. . .) unter Wahrung der Interessen der Beteiligten“ dienen; ferner muss die nunmehr zuständige Behörde zustimmen (Tatbestandsvoraussetzungen). Zwar ist, anders als in § 10 VwVfG nach der Neufassung durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren,[141] hier als Verfahrensmaxime nicht die „zügige“ Durchführung erwähnt. Es ist aber sachgerecht, im Rahmen des § 3 Abs. 3 VwVfG in die „Zweckmäßigkeit“ auch den Gesichtspunkt der „Zügigkeit“ einfließen zu lassen. Das Zustimmungserfordernis der nunmehr zuständigen Behörde bedeutet, dass gegen deren Willen die früher zuständige Behörde das Verfahren nicht weiter betreiben darf. Die Zustimmung kann bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes erteilt werden, mithin auch noch im gerichtlichen Verfahren.[142]

Die früher zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, das Verfahren weiter zu betreiben. Sie hat ihre Entscheidung, das Verfahren weiter fortzuführen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind.[143]

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