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a) „Geborene“ Beteiligte (§ 13 Abs. 1 Nr. 1–3 VwVfG)
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Beteiligte sind nach § 13 Abs. 1 VwVfG
– | Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1) Antragsteller ist, wer sich mit einem Begehren an die Behörde wendet. Spätestens mit der Bearbeitung des Begehrens wächst dem Antragsteller die Position des Verfahrensbeteiligten zu.[189] Antragsgegner kann nie die Behörde sein,[190] sondern derjenige, in dessen Rechte nach dem Begehren des Antragstellers eingegriffen werden soll.[191] Ein Antragsgegner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist mithin nur denkbar bei Verwaltungsverfahren mit Doppelwirkung. So wird Antragsteller ein Widerspruchsführer im Falle eines Drittwiderspruchs, der Begünstigte der angefochtenen Rechtsposition (der sich einerseits als Antragsteller an die Behörde gewendet hatte und das nunmehr durch einen Dritten angefochtene Recht erworben hatte) wird zum Antragsgegner. |
– | der Adressat eines Verwaltungsaktes (Nr. 2) Der Frage, ob die Beteiligtenstellung bereits mit der noch nicht nach außen verlautbarten Absicht der Behörde, einen Verwaltungsakt zu erlassen,[192] oder erst mit entsprechender Mitteilung an den Betroffenen[193] beginnt, kommt nur geringe praktische Bedeutung zu. |
– | die Partner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (Nr. 3). |