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b) Anhörungspflichtige Maßnahmen

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Anhörungspflicht nur bei belastenden Verwaltungsakten. Die Verpflichtung zur Anhörung besteht nur bei einem von der Behörde beabsichtigten Rechtseingriff; eine Anhörung vor Erlass lediglich begünstigender Verwaltungsakte ist danach nicht vorgeschrieben. Die umstrittene, vereinzelt bejahte Frage, ob bei der Ablehnung eines beantragten begünstigenden Verwaltungsaktes für die Behörde eine vorherige Verpflichtung zur Anhörung besteht,[32] ist zu verneinen und zwar selbst dann, wenn die Behörde die Ablehnung des Antrags auf Tatsachen stützen will, auf die sich der Beteiligte bislang nicht berufen hat.[33] In der Ablehnung eines Antrages liegt noch kein Eingriff; ein solcher setzt ein bereits innegehabtes Recht voraus, das durch die Gewährung der beantragen Leistung ja erstmals gewährt werden soll.[34] In der Regel wird es sich um solche Verwaltungsakte handeln, gegen die der Betroffene im Verwaltungsprozess mittels der Anfechtungsklage vorgehen kann.[35] Eine Anhörung vor Beifügung belastender Nebenbestimmungen zu begünstigenden Verwaltungsakten kommt indessen für solche Nebenbestimmungen in Betracht, die sich für den Betroffenen als Eingriff in eine bereits innegehabte Rechtsposition darstellen.[36] Nicht jede Nebenbestimmung ist aber als Eingriff anzusehen. So liegt in der Gewährung eines Zuschusses unter der Bedingung, dass die entsprechenden Haushaltsmittel vom Landesgesetzgeber gewährt werden, kein Eingriff in eine Rechtsposition des Antragstellers. Anders mag es sein, wenn eine Gaststättenerlaubnis unter der Auflage gewährt wird, dass im Küchenbereich im Einzelnen aufgeführte bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

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