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III. Der Inhalt der Verwaltungsverfahrensgesetze im Überblick
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Das VwVfG des Bundes als Modell der im Wesentlichen übereinstimmend strukturierten Landesverwaltungsverfahrensgesetze gliedert sich in acht Teile. Im Einzelnen regelt Teil I einleitend Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe. Teil II enthält mit den Allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren den verfahrensrechtlichen Mittelpunkt des Gesetzes, vor allem in den Verfahrensgrundsätzen seines 1. Abschnitts (dazu unten B und C). Teil III bringt gegliedert in die Abschnitte über Zustandekommen und Bestandskraft das Recht des Verwaltungsaktes als der klassischen Handlungsform der Verwaltung, gefolgt in Teil IV vom öffentlich-rechtlichen Vertrag als dem zweiten Instrument der rechtsverbindlichen Gestaltung des Einzelfalls (dazu unten D Rz. 17 ff. und 179 ff.).
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Als Besondere Verfahrensarten kennt Teil V das nur wenig genutzte Modell eines förmlichen Verwaltungsverfahrens (dazu unten C Rz. 1 ff.) und das weitaus bedeutsamere Planfeststellungsverfahren (dazu unten C Rz. 11 ff.). Der Abschnitt 1a enthält nunmehr (o. Rz. 34) Regelungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle (unten C Rz. 14 ff.). Neben kurzen Bestimmungen zum Rechtsbehelfsverfahren (Teil VI), das im Wesentlichen im Prozessrecht geregelt ist (dazu unten F und G), trifft Teil VII vor den Schlussvorschriften des Teils VIII noch Bestimmungen über ehrenamtliche Tätigkeit und Ausschüsse.
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Nicht im VwVfG, sondern auch in den Ländern meist durch spezielle Gesetze geregelt sind zwei Materien, die im weiteren Sinne zum Verwaltungsverfahrensrecht gerechnet werden können, namentlich die Verwaltungszustellung[80] und die Verwaltungsvollstreckung.[81]
A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › IV. Die Verwaltungsverfahrensgesetze in der Gesamtrechtsordnung