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a) Öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
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Die Verwaltungsverfahrensgesetze erfassen von vornherein nicht das gesamte Handeln der vollziehenden Gewalt, die neben der Verwaltung als weitere Elemente der Exekutive vor allem die Regierung und die Verteidigung einschließt. Auch Handlungen auf der Grundlage des Völkerrechts und des Verfassungsrechts gehören grundsätzlich nicht zur Verwaltungstätigkeit.[89]
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Die Beschränkung auf öffentlich-rechtliche Tätigkeiten grenzt innerhalb des Bereichs der Verwaltung zudem Aktivitäten privatrechtlicher Natur aus, und zwar nicht nur das fiskalische Handeln der Verwaltung, sondern auch nur formell privatrechtliches Handeln im Bereich des Verwaltungsprivatrechts.[90]