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4. Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht

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Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht regeln beide das Verfahren, einmal das der Verwaltungsbehörden, andererseits das der Gerichte. Parallelen bestehen, da es in beiden Bereichen darum geht, wie den Anforderungen der Gesetzmäßigkeit entsprechende Entscheidungen getroffen werden sollen.

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Unterschiede ergeben sich u.a. daraus, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Rechtsbindung als gestaltender Faktor mit eigenen Interessen und außerrechtlichen Zielen, u.U. auch eigeninitiativ, beteiligt ist, während die Gerichte als unbeteiligte Dritte unter alleiniger Verpflichtung auf die Wahrung des Rechts und grundsätzlich nur auf Antrag entscheiden. Damit eng verknüpft ist die Überordnung der Gerichte über die Verwaltung als deren auf die Frage der Gesetzmäßigkeit beschränkte Kontrollinstanz; dies bedingt zugleich, dass grundsätzlich erst die Entscheidungen der Gerichte endgültigen Charakter haben.

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Dieser Kontrollzusammenhang bedingt Notwendigkeiten der Abstimmung des beiderseitigen Verfahrensrechts, denen die Beibehaltung der drei Verfahren übergreifenden Säulen (VwVfG-VwGO, AO-FGO, SGB X-SGG) Rechnung zu tragen sucht.[94] Besonders deutlich tritt dieser Zusammenhang mit der zum Teil im Rahmen der Prozessordnungen (vgl. §§ 68 ff. VwGO, §§ 77 ff. SGG; s. aber andererseits §§ 347 ff. AO) getroffenen Regelung über ein besonderes, verwaltungsinternes Vorverfahren hervor (dazu näher unten E).

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Bedeutung des Verwaltungsverfahrens als vorgerichtliches Verfahren. In gewissem Sinne wird jedes Verwaltungsverfahren zu einem Vorverfahren des Prozesses, wenn es zu einer Gerichtskontrolle kommt; es muss daher so gestaltet sein, dass der rechtsstaatlich gebotene Gerichtsschutz auch effektiv gewährleistet werden kann. Die Bedeutung des Verwaltungsverfahrens lässt sich allerdings nicht auf diese Funktion reduzieren. Aus der Sicht des Verwaltungsverfahrens ist die gerichtliche Kontrolle eine Möglichkeit, die zwar stets besteht, aber doch nur ausnahmsweise praktisch werden soll; im Vordergrund steht im Gegenteil das Ziel, anschließende gerichtliche Verfahren zu vermeiden. Hinzu kommt, dass im Verwaltungsverfahren ja auch den außerrechtlichen Maßstäben und Zwecken der Verwaltung Rechnung zu tragen ist.

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Abgrenzung der Verantwortungsbereiche. Sowohl die Eigenständigkeit der Verwaltung als auch die Kontrollfunktion der Rechtsprechung als wesentliche Elemente des Gewaltenteilungssystems werden gefährdet, wenn die Verantwortungsbereiche der Behörden und Gerichte miteinander vermengt werden. Die insoweit durch das 6. VwGOÄndG[95] eingeführten nicht unbedenklichen Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht nach Klageerhebung den Behörden Gelegenheit zur Heilung von (gerichtlich angenommenen) Verfahrens- und Formfehlern geben konnte (§ 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 7, § 94 S. 2 VwGO), sind durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG)[96] ersatzlos gestrichen worden. Auch durch die in § 114 S. 2 VwGO geschaffene Möglichkeit der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im Prozess zu ergänzen,[97] werden die Gerichte in die Verantwortung für die Verwaltungsentscheidung einbezogen.

A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › IV. Die Verwaltungsverfahrensgesetze in der Gesamtrechtsordnung › 5. Zur Bedeutung des europäischen Rechts für das Verwaltungsverfahren

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