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2. Bedeutung rechtlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens

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Regelung durch Verwaltungsvorschriften. Die Organisation wiederholt vorkommender Entscheidungsabläufe durch abstrakt wirksame Regelungen kann im Bereich der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften erfolgen, die von der Leitung einer Verwaltungseinheit für ihren jeweiligen Bereich erlassen werden. Solche Verwaltungsvorschriften entfalten grundsätzlich keine Außenwirkung, d.h. sie begründen für Personen außerhalb der Verwaltung keine Rechtsfolgen;[2] ihr Inhalt steht grundsätzlich zur Disposition der erlassenden Stelle. Für die flexible, zweckorientierte Steuerung nur intern wirksamer Verwaltungsverfahren (vgl. Rz. 3) bietet dieses Regelungsinstrument optimale Möglichkeiten.

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Regelung durch Gesetz. Bei den nach außen wirksamen Verwaltungsverfahren (vgl. Rz. 2, 3) sind die Verfahrenshandlungen der Behörde auch für die von den anstehenden Entscheidungen als Adressaten oder Dritte Betroffenen von Bedeutung, ferner für die Personen, deren Interessen (nur) durch die Verfahrenshandlungen als solche berührt werden. Das dem Rechtsstaat (näher unten Rz. 45 f.) gemäße Medium zur Regelung solcher Verfahren ist das nicht nur formelle Gesetz, die (außenwirksame) Rechtsnorm; durch sie werden die Beziehungen zwischen der Verwaltung und den von ihren Verfahren betroffenen Personen zu Rechtsverhältnissen gestaltet.

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Rechtsgebundenheit der Verwaltung. Die Verrechtlichung des (außenwirksamen) Verwaltungsverfahrens führt auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung objektiv-rechtlich zur Bindung der Verwaltungsbehörden an die ihr vorgegebenen verfahrensbezogenen Rechtsgrundlagen. Mit diesen Verpflichtungen können korrespondierende subjektive Rechte verbunden sein; dies ist allerdings nach Maßgabe der Schutznormlehre[3] nur der Fall, soweit die verfahrensrechtliche Bindung der Behörde (jedenfalls auch) dazu bestimmt ist, den Interessen eines Betroffenen zu dienen, und die Begründung subjektiver Rechte nicht ausgeschlossen sein soll. Auf der anderen Seite können gesetzliche Regelungen des Verwaltungsverfahrens auch Pflichten der Bürger, insbesondere zur Mitwirkung am Verfahren, begründen.

A. Einführung in das Verwaltungsverfahrensrecht › II. Geschichtlicher Hintergrund und Entstehungsgeschichte der geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze

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