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a) Entwicklung bis 1945

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Schon seit der frühen Neuzeit finden sich erste Überlegungen zum Verfahren der staatlichen Verwaltung, die sich zunächst vor allem auf Regeln der zweckmäßigen Erledigung der Aufgaben richteten. Zu ersten Ansätzen einschlägiger Gesetzgebung kam es erst mit der Durchsetzung des (formalen) Rechtsstaats im späten 19. Jahrhundert in Preußen und in Baden.[4]

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Weitergehende Verfahrensregelungen enthielten auf Reichsebene zuerst die großen Kodifikationen der Reichsversicherungsordnung[5] und der Reichsabgabenordnung[6] für ihre jeweiligen Anwendungsbereiche. Für die allgemeine Verwaltung blieb es bei Bemühungen der Landesgesetzgebung, die (nur) in Thüringen zum Erfolg führten[7]; der 1931 vorgelegte, viel beachtete Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in Württemberg[8] konnte in der Folgezeit nicht mehr verwirklicht werden. Überhaupt war nach 1933 für eine Fortentwicklung des Verwaltungsverfahrensrechts kein Raum.[9]

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