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aa) Die Länder der alten Bundesrepublik

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Nach den bereits in den 50er Jahren in einigen Ländern erlassenen Verwaltungsverfahrensgesetzen (Rz. 11) brach die Entwicklung auf dieser Ebene zunächst weitgehend ab,[21] weil die Bemühungen um eine gesamtstaatlich-koordinierende Lösung abgewartet wurden.

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Allein in Schleswig-Holstein nahm man schon den Musterentwurf von 1964 zum Anlass eigener landesgesetzlicher Regelungen. Im Rahmen des auch auf andere Fragen erstreckten Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 18.4.1967[22] wurden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in enger Anlehnung an die Münchener Fassung des Musterentwurfs gestaltet. Nach Erlass des VwVfG durch den Bund wurden die Regelungen diesem angepasst.[23]

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In den anderen Ländern der alten Bundesrepublik wurde bald nach Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Bund die angestrebte grundsätzlich übereinstimmende Rechtslage herbeigeführt. Dabei fanden unterschiedliche Regelungstechniken Verwendung.

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Parallele eigene Verwaltungsverfahrensgesetze wurden noch 1976 in Bremen[24] und Hessen,[25] im Saarland,[26] in Nordrhein-Westfalen[27] und in Bayern[28] erlassen, sodass sie zugleich mit dem VwVfG des Bundes am 1.1.1977 in Kraft treten konnten, 1977 folgten Baden-Württemberg[29] und schließlich Hamburg.[30]

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Dagegen begnügten sich die anderen Länder mit Verweisungen auf die Regelungen des Bundes-VwVfG, wobei in Berlin[31] und in Rheinland-Pfalz[32] „dynamisch“ auf die jeweils geltende Fassung Bezug genommen wird, während Niedersachsen „statisch“ auf die Ursprungsfassung des Bundesgesetzes verweist[33] und dortigen Änderungen durch entsprechende Anpassungen Rechnung trägt.[34]

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