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A. Anknüpfungskriterien

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Anknüpfungskriterien oder Anknüpfungsmomente sind rechtliche Merkmale, die dem im Tatbestand einer Verweisungsnorm beschriebenen Sachverhalt anhaften und seinen Bezug zu einer Rechtsordnung beschreiben. Auf der Rechtsfolgenseite der Verweisungsnorm wird das durch das Anknüpfungskriterium bezeichnete Recht für anwendbar erklärt. Anknüpfungskriterien transportieren also ein Element des Sachverhalts in die Rechtsfolge der Verweisungsnorm. Wenn sich das Anknüpfungskriterium auf eine Eigenschaft einer Person bezieht, so ist diese das Anknüpfungssubjekt der Verweisungsnorm.

In Art. 7 Abs. 1 ist Anknüpfungskriterium die Staatsangehörigkeit, Anknüpfungssubjekt ist die dort genannte Person; Rechtsfolge ist die Anwendung des Rechts des Staates, dem die Person angehört.

In Art. 11 Abs. 1 gibt es kein Anknüpfungssubjekt, Anknüpfungsgegenstand ist das Rechtsgeschäft, Anknüpfungskriterium der Ort seiner Vornahme.

Art. 14 Abs. 1 enthält zwei Anknüpfungssubjekte, die, bezogen auf das Anknüpfungskriterium „Staatsangehörigkeit“, verschiedene Eigenschaften haben können, weshalb subsidiäre Anknüpfungskriterien erforderlich sind, da auf den Sachverhalt nicht zwei verschiedene Rechtsordnungen anwendbar sein können.

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