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1. Rahmenempfehlungen

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Die Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, die stets gemeinsam mit maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer geschlossen werden müssen, werden in unterschiedlichen Versorgungsbereichen geregelt.[110] Die Rahmenempfehlungen bspw. zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung im Hilfsmitteln[111] sind keine Rechtsnormen. Rechtsnormen sind insoweit nur die Richtlinien des G-BA.[112] Rahmenempfehlungen sind Grundlage für regionale Vereinbarungen.

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Von den Rahmenempfehlungen sind die Rahmenverträge des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen abzugrenzen. So sind beispielsweise mit dem TSVG nach § 125 SGB V die Rahmenempfehlungen für Heilmittel entfallen und stattdessen Rahmenverträge auf Bundesebene eingeführt worden.[113] Sie entfalten Bindungswirkung für die Vertragspartner.

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