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2. Hilfsmittelverzeichnisse nach § 139 SGB V

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Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt nach § 139 SGB V und § 78 SGB XI Verzeichnisse von Hilfs- und Pflegmitteln.[114] Derartige Verzeichnisse sind keine Rechtsnormen. Sie stellen auch keine Positivlisten dar. Vielmehr handelt es sich um sachliche Feststellungen der Eignung der Hilfsmittel mit dem Ziel einer einheitlichen und wirtschaftlichen Versorgung.[115]

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In der Praxis kommt den Verzeichnissen eine wichtige Rolle zu. Sie entfalten eine Markt steuernde Wirkung, da auf das Verordnungsverhalten der Ärzte gegenüber den Kostenträgern und Versicherten mit Hilfe der Verzeichnisse Einfluss genommen wird.[116] Ein Problem stellte die Aktualität der Verzeichnisse dar,[117] weshalb der Gesetzgeber mit dem § 139 Abs. 9 SGB V i.d.F. HHVG dem GKV-SV auferlegte, sämtliche seit dem 30.6.2015 nicht mehr grundlegend aktualisierte Produktgruppen einer Prüfung und Aktualisierung zu unterziehen und fortzuschreiben, um so dem technischen Fortschritt und neuen medizinischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Über die durchgeführten Fortschreibungen hat der GKV-SV gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit einmal jährlich zu berichten.

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Streitigkeiten bestehen immer wieder über die Aufnahme eines (Medizin)Produktes in die Verzeichnisse. Das BSG hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass ein Hilfsmittelhersteller über die Aufnahme seines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands hinaus auch die sachgerechte Zuordnung unter Berücksichtigung der systematischen Struktur des Verzeichnisses beanspruchen kann, nicht aber eine Listung im Sinn eines Optimierungsgebots zu seinen Gunsten.[118] Bei der der Gestaltung und Entwicklung der systematischen Struktur der Verzeichnisse ist der GKV-SV weitgehend frei bzw. hat eine weite Entscheidungsprärogative, ebenso wie bei der Festlegung von indikations- oder einsatzbezogen besonderen Qualitätsanforderungen i.S.d. § 139 Abs. 2 S. 1 SGB V.

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Tipp

Hilfsmittelherstellern, die die Aufnahme ihrer Produkte ins Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis anstreben, sei ein Blick in die Verfahrensordnung des SpiBuKK empfohlen (§ 139 Abs. 7 SGB V). Dort wird u.a. ausgeführt, welche generellen Anforderungen der GKV-Spitzenverband an den Inhalt und die Form der Aufnahmeanträge stellt und welche Fristen im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Es wird ausgeführt, welche Nachweise zu erbringen sind und wer antragsbefugt ist. Schließlich wird auch das Prozedere der Auskunftserteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschrieben, sofern der Einsatz eines Produktes untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist (§ 139 Abs. 3 S. 3–5 SGB V). Konkrete Hinweise sind darüber hinaus den Anforderungen der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses und den dazugehörenden Antragsformularen zu entnehmen. Viele Informationen sind auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht und abrufbar unter: http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/hilfsmittelverzeichnis.jsp

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