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3. Begutachtungsrichtlinien – MD

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Nach § 283 Abs. 2 SGB V erlässt der Medizinische Dienst Bund (ehemals Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)[119] Richtlinien insbesondere über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung, zur systematischen Qualitätssicherung der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. Im Übrigen kann er Empfehlungen geben. Beispielhaft sei erwähnt die Begutachtungsrichtlinie Ambulante Soziotherapie nach § 37a SGB V, Adipositas-Chirurgie, Geschlechtsangleichende Maßnahmen bei Transsexualität oder die Begutachtungsrichtlinie Vorsorge und Rehabilitation.[120]

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Diese Richtlinien haben lediglich verwaltungsinterne Wirkungen, ähnlich wie Verwaltungsvorschriften, oder empfehlenden Charakter. Sie entfalten aber mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung mittelbar Wirkungen auch für die Versicherten.

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Tipp

Die Begutachtungsrichtlinien und darüber hinaus generell die den geltend gemachten Anspruch des Versicherten betreffenden oder die Leistungserbringung behandelnden Richtlinien der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung sollten immer herangezogen werden. Sie sind im Internet veröffentlicht, geben mit Begutachtungshinweisen durchaus die Möglichkeit, schon bei Antragstellung Fehler zu vermeiden. Ganz speziell gilt dies für die Bereiche Pflege und Rehabilitation. In diesem Zusammenhang sollte dann auch auf Begutachtungsrichtlinien von Fachgesellschaften, beispielsweise der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und andere zurückgegriffen werden. Zu erwähnen sind die von der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) veröffentlichten Leitlinien unter https://www.awmf.org.

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