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d) Sonstige Verträge

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Leistungskonkretisierungen können auch auf regionaler Ebene durch Vereinbarungen der Gesamtvertragsparteien erfolgen. Bekanntestes Beispiel sind die Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 SGB V.[107] Umstritten sind sog. Me-Too-Listen. Zwar werden durch die Me-Too-Listen Arzneien nicht aus der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen, nach § 31 Abs. 2 SGB V trägt die Krankenkasse aber lediglich die Kosten von Arzneimitteln in Höhe vergleichbarer Referenzarzneimittel. Die Arzneimittelverordnungen werden auf KV-Ebene auf der Grundlage der Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen geschlossen.[108] Es werden patentgeschützte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen aufgeführt, die keine oder lediglich marginale Unterschiede zu bereits zugelassenen Arzneimitteln haben. Die hierzu sich entwickelnde Rechtsprechung ist sehr umfangreich.[109]

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Einfluss auf das Leistungsrecht können auch Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V und Verträge über besondere Versorgung der Versicherten gem. § 140a SGB V haben. So sind in weiten Teilen der Bundesrepublik zwischen den Hausarztverbänden und den Krankenkassen Hausarztverträge geschlossen worden, an denen gesetzlich Krankenversicherte durch Beitritt teilnehmen können.

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Die Krankenkasse können in ihren Satzungen unter anderem regeln, ob und welche Anreize beziehungsweise Vergünstigungen den an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Versicherten gewährt werden. Die Vergütung im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung kann in Selektivverträgen der Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütung für Vertragsärzte geregelt werden, die dann entsprechend bereinigt werden muss. Seit dem 1.4.2014 sind Kriterien für die Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zu deren Umsetzung sowie Regelungen zur Qualitätssicherung, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausgehen, obligatorisch. Die Einhaltung der Wirtschaftlichkeitskriterien muss spätestens nach vier Jahren nachweisbar sein. Die Regie der Versorgung mit Krankenbehandlung und Arzneimitteln ist liberalisiert, ausgeschlossen bleiben lediglich aus der GKV verbannte Verfahren und Medikamente. Parallel hierzu haben Ärzteverbände und Krankenkassen eine Vielzahl auch fachärztlicher Versorgungsverträge geschlossen, die ähnliche Modifikationen enthalten.

7. Kapitel Das Leistungsrecht der gesetzlichen KrankenversicherungD. System der Anspruchskonkretisierung durch untergesetzliches Recht › IV. Rahmenempfehlungen und sonstige Richtlinien der Spitzenverbände

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