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3. Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3a SGB V – fristgerechte Entscheidung

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Mit Artikel 2 – Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013, BGBl. I, 277 wurden ein Kostenerstattungsanspruch zur Sanktionierung verzögerter Entscheidungen bei Ablauf von Entscheidungsfristen über Leistungsanträge und für die Gutachten beteiligter Sachverständiger eingeführt:[27]

Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden.[28]

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Kann die Krankenkasse die Fristen nicht einhalten, muss sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes[29], gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Sofern sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.

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