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4. Hierarchie der Leistungsarten

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Das grundlegende Gebot der Wirtschaftlichkeit drückt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung in gestuften Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen, sogenannten Leistungshierarchien aus. Bei abstrakt-genereller Betrachtung ist davon auszugehen, dass Leistungsarten gegenüber anderen unterschiedliche Kostenfolgen bewirken. So stehen die Ansprüche unter der Voraussetzung, dass effektive Leistungen nicht auch auf minder kostenintensiven Ebenen erbracht werden können.

Die häusliche Krankenpflege dominiert nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn damit Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.
Die ambulante Behandlung geht nach § 39 Abs. 1 SGB V der teilstationären oder stationären Behandlung vor.
Bei Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V besteht Vorrang der ambulanten Rehabilitation gegenüber der stationären Rehabilitation.
Die teilstationäre Behandlungsmöglichkeit schließt nach § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V die Übernahme des Patienten in die stationäre Behandlung aus.

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Zu beachten ist, dass die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 2 BPflV eine abschließende Vergütungsregelung erfahren hat, die – mit Ausnahme der Kosten für Dialysen – die Kosten interkurierender parallel auftretender Krankenbehandlungen und Verordnungen auch außerhalb des Krankenhauses umfassen. Die vollstationäre Behandlung schließt eine vertragsärztliche Parallelbehandlung in der Regel aus.[73]

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