Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 256

I. Das Sachleistungsprinzip des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V

Оглавление

73

Der Versicherte kann Dienste der Leistungserbringer und Sachleistungen in Anspruch nehmen. Damit erhält er Leistungen ohne Kostenlast, vorfinanzierungsfrei und risikolos.[1] Die generelle Berechtigung zur Inanspruchnahme erhalten sie vermittels der Krankenversicherungskarte.[2] Das Sachleistungsprinzip[3] stellt als Strukturelement[4] die Regelform der Leistungsgewährung in der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es ist in den §§ 2 Abs. 1 S 1, Abs. 2, 13 SGB V normiert. Das Sachleistungssystem setzt ein funktionierendes System der Leistungserbringung voraus. Eine besondere Ausprägung findet das Sachleistungsprinzip in der vertragsärztlichen Versorgung, in der Vertragsärzte und Krankenkassen nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB V die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten gemeinsam sicherzustellen haben.

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх