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3. Berücksichtigung des medizinischen Fortschrittes/Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

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Schon der Begriff „Berücksichtigung“ in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V verdeutlicht, dass der Einsatz neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und die Verabreichung oder die Verordnung von neuen Arzneimitteln und Hilfsmitteln der Implementierung in das System bedürfen, wobei das Gesetz nicht definiert, was unter neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu verstehen ist. Diese Aufgabe haben daher primär die Gerichte übernommen.[34] Sie bedürfen der Anerkennung in Richtlinien des G-BA nach § 92 SGB V.

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Die Verfahrungsordnung des G-BA (VerfO G-BA) regelt die Entscheidungsverfahren des Gremiums in allgemeiner Form sowie die für bestimmte Entscheidungen geltenden speziellen Regelungen, wie z.B. Beratungs-, Stellungnahme- und Antragsverfahren.[35] Die unparteiischen Mitglieder des G-BA sowie der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Patientenvertretung sind zum Antrag auf Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden befugt. Mit dem GKV-VStG erhielten zudem Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht und Unternehmen, die als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zu Lasten der Krankenkassen haben, das Recht, einen Antrag auf die Erprobung einer neuen Methode zu stellen.

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Infolge des die Arzneimittelversorgung betreffenden sog. Nikolaus-Beschlusses des BVerfG[36] hatte der Gemeinsame Bundesausschuss einen Beschluss über Richtlinien Methoden Krankenhausbehandlung und Methoden vertragsärztlicher Versorgung sowie zur Verfahrensordnung erlassen und hat für die vertragsärztliche Versorgung und die Krankenhausversorgung festgelegt, dass Anspruch auf nicht anerkannte oder ausgeschlossene Behandlungsmethoden besteht, wenn eine regelmäßig tödliche Erkrankung oder zumindest wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorliegt, für die allgemein anerkannte Methoden nicht zur Verfügung stehen und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder spürbare positive Entwicklung des Krankheitsverlaufs besteht.[37] Der Gesetzgeber hat im GKV-VStrG mit der Aufnahme des § 2 Abs. 1a nunmehr eine rechtliche Grundlage geschaffen und in § 135 Abs. 1 für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche sowie in § 137 SGB V für die Krankenhausbehandlung konkretisiert.[38][39]

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